Satzung

S A T Z U N G des Kulturvereins Sehnde e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Kulturverein Sehnde e.V.“ und hat seinen Sitz in Sehnde. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.8. eines Jahres und endet am 31.7. des folgenden Jahres.

§ 2

Zweck des Kulturvereins

Der Kulturverein bietet allen interessierten Personen die Möglichkeit, das Kulturleben innerhalb der Stadt zu bereichern und aktiv mitzugestalten.

„Zweck des Kulturvereins ist die Förderung der Kunst und Kultur in Sehnde“

Dieser Zweck soll insbesondere durch

Aufführungen von Gastspielen und Besuche unterschiedlichster Theater,
musikalische Veranstaltungen,
Kooperationen mit anderen Veranstaltern und
die Förderung unbekannter Künstlerinnen und Künstler
erreicht werden.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln der Stadt, der Region Hannover, des Landes und des Bundes oder anderen Behörden und Organisationen dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Austritt oder bei Auflösung des Vereins keine früher an den Verein geleisteten Zahlungen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung erworben. Für Minderjährige ist die nach dem BGB erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter beizubringen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

a)durch Tod,

b) durch Austritt oder

c) durch Auflösung des Vereins.

Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er muss spätestens ein Monat vorher schriftlich erklärt werden.

§ 5

Beitrag

Der Verein kann einen Mitgliedsbeitrag erheben, dessen Höhe durch die ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen wird. Er ist erstmalig bei der Aufnahme und für die Folge zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres bis spätestens 31.8. zu entrichten.

§ 6

Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand und

c) der Veranstaltungsausschuss.

§ 7

Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung hat spätestens eine Woche vorher durch Bekanntmachung in einer kostenfreien Wochenzeitung und durch schriftliche Einladung zu erfolgen.

Eine nach der Satzung einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über die Auflösung des Vereins kann nur eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheiden.

Die Mitgliederversammlung wird    von   der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, im Falle ihrer Verhinderung/seiner Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen. Auf Antrag wird schriftlich gewählt.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und dem Protokollführer/der Protollführerin zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Das Protokoll geht allen Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich zu.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen

a) auf Beschluss des Vorstandes oder

b) auf den schriftlich begründeten Antrag von mind. 1/3 der                       stimmberechtigten Mitglieder.

§ 8

Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden,

b) einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter,

c) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,

d) der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des  Veranstaltungsausschusses.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder ihre Stellvertreterin/ihren Stellvertreter/ oder seine Stellvertreterin/seinen Stellvertreter zusammen mit dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin vertreten.

Die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende darf jedoch von ihrem Vertretungsanspruch/seinem Vertretungsanspruch nur Gebrauch machen, wenn die Vorsitzende/der Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Vorstand ist beschlussfähig sofern mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden.

Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstanden, angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands, können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedatf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

§ 9

Veranstaltungsausschuss

Der Veranstaltungsausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Veranstaltungsausschuss wählt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.

Der Veranstaltungsausschuss stellt das jährliche Programm auf und unterrichtet den Vorstand über die Planung.

Der Veranstaltungsplan bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 10

Kassenprüfung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen/zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der jährlichen Kassenprüfung zu berichten.

Die Kassenprüferinnen/die Kassenprüfer werden jährlich versetzt auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Eine direkte Wiederwahl ist ausgeschlossen.

§ 11

Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sehnde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat (§61 AO).

§ 12

Schlussbestimmung

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 26.Februar 2020 beschlossen und genehmigt worden.

  1. Vorsitzender                   Schatzmeister